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Urteil in Münster: QVC hat keinen Anspruch auf bevorzugte Platzierung im TV

Urteil in Münster: QVC hat keinen Anspruch auf bevorzugte Platzierung im TV

Erstmals urteilt ein Oberverwaltungsgericht zur Platzierung von Teleshopping-Sendern: Der Kläger sieht sich benachteiligt und kritisiert ein geschlossenes System.

Der Teleshopping-Kanal QVC hat keinen Anspruch darauf, in die sogenannte „Public Value“-Liste der Landesmedienanstalt in Nordrhein-Westfalen aufgenommen zu werden. Mit dieser Liste werden Anbieter von Smart-TVs oder Kabelfernsehen verpflichtet, die Sender gut und schnell auffindbar zu machen. 

Nach Überzeugung des 13. Senats des OVG erfüllt QVC die im Gesetz formulierten Aufnahmekriterien des Medienstaatsvertrags aber nur zum Teil, das Gericht wies die Klage im Berufungsverfahren ab.

Der Kläger biete Verkaufssendungen an, die nicht wie gefordert in einem besonderen Maße zur publizistischen Meinungs- und Angebotsvielfalt beitragen würden, begründete das OVG seine Entscheidung. Damit hat erstmals ein Oberverwaltungsgericht in Deutschland ein Urteil zu dieser Frage veröffentlicht. 

In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klagen von zwei Anbietern bereits abgewiesen. Das OVG mit Sitz in Münster ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. 

Alle drei Jahre – 2028 das nächste Mal – verabschieden die Landesmedienanstalten die „Public Value“-Liste. QVC-Anwalt Raimund Schütz kritisierte bereits in der mündlichen Verhandlung die Sicht des 13. Senats und sprach von einem geschlossenen System. So hätten die Anbieter von Teleshopping keine Chance, auf diese Liste zu gelangen. Er forderte, dass der Gesetzgeber dies dann auch so direkt formulieren müsse.

Richterin: Niemand zappt bis Platz 188

Die Vorsitzende Richterin Mareike Weber verwies in der mündlichen Verhandlung darauf, dass der Gesetzgeber mit der „Public Value“-Liste die Meinungs- und Angebotsvielfalt stärken wolle. Es sei klar, dass niemand bis Sendeplatz 188 zappe, um dort dann den Teleshoppingkanal zu finden. 

Doch die Behauptung des QVC-Anwalts, dass das Programm überhaupt nicht auffindbar sei, stimme so ja nicht. „Werbung und Informationen sind zwei klar abgrenzbare Begriffe“, sagte Weber. Und Verkaufssendungen seien Werbung. Die Sender würden nun einmal keine, wie im Staatsvertrag gefordert, Nachrichten zur Politik, zum Zeitgeschehen oder Service bieten. Auch seien Angaben zu regionalen Produkten keine Informationen im Sinne des Gesetzes. 

Der Gesetzgeber habe gezielt eine Hervorhebung bestimmter Programme gewollt. Dazu gehöre QVC nicht. Anwalt Schütz beklagte, dass das QVC-Angebot für Neukunden nicht auffindbar sei. „Und es kommt darauf an, dass der Sender in der Informationsflut gefunden wird“.

Zum Argument der Angebotsvielfalt fragte der QVC-Anwalt das Gericht: „Ist ein Fernsehangebot ohne Teleshopping nicht weniger vielfältig als ein Angebot mit?“ Weber konterte: Das Gesetz soll die Angebots- und Informationsvielfalt sicherstellen – nicht nur ein breites Angebot. 

Teleshopping-Anbieter setzen weiter Milliarden um

Laut Anwalt Schütz ist QVC Marktführer in Deutschland. Das Unternehmen habe 2025 einen Nettoumsatz von 694 Millionen Euro erzielt. Das sei etwa ein Drittel des Gesamtumsatzes der Teleshopping-Anbieter von 2,1 Milliarden Euro. Zusammen mit dem Wettbewerber HSE komme QVC auf einen Anteil von rund 65 Prozent. Von 2018 bis heute seien die Umsätze und die Zahl der Kunden von QVC im Teleshopping massiv eingebrochen, sagte Schütz.



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Publish date : 2026-05-27 13:30:00

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